Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund von höherrangigem EU-Recht bei einer im Inland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen nicht anzuwenden und (zumindest) sog. Differenzkindergeld zu gewähren ist (Az. III R 1/13). Weiterlesen …