Der BFH hatte zur Nacherhebung von Branntweinsteuer wegen Verwendung unvergällten Alkohols zur Herstellung von Arzneimitteln, die reine Alkohol-Wasser-Mischungen sind, zu entscheiden, ob eine reine Alkohol-Wasser-Mischung als Arzneimittel von der Branntweinsteuer befreit ist (Az. VII R 22/14). Weiterlesen …