Laut BFH ist in der Regel eine Abzweigung des Unterschiedsbetrags zwischen den regelmäßigen Unterhaltsleistungen und dem Kindergeld ermessensgerecht (Az. III R 41/12). Weiterlesen …
Quelle: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=168386&stat_Mparam=int_rss_datev-de_nachrichten-steuern