Das FG Hamburg hat eine Klage abgewiesen, mit der der Steuerpflichtige die Zusammenveranlagung mit seiner vorwiegend im Ausland lebenden Ehefrau begehrte (Az. 1 K 202/16). Weiterlesen …
Quelle: https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/kein-inlaendischer-wohnsitz-eines-hauptsaechlich-im-ausland-lebenden-ehegatten/?stat_Mparam=int_rss_datev-de_nachrichten-steuern