Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. So entschied das FG Berlin-Brandenburg (Az. 5 V 5026/15). Weiterlesen …
Quelle: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=173855&stat_Mparam=int_rss_datev-de_nachrichten-steuern