Vergütungen für Rettungshelfer, die im sog. Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern nebenberuflich tätig sind, unterfallen bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG. Darauf wies das FG Köln hin (Az. 3 K 1350/12). Weiterlesen …